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NaturFreunde Niedersachsen e.V. * Satzung vom 05.09.2020 (als PDF hier klicken)

Präambel:

1. Die Naturfreunde verstehen sich als Umweltschutz-, Freizeit- und Kulturorganisation, die aus der Arbeiterbewegung kommend sich den Idealen eines demokratischen Sozialismus verpflichtet weiß.

2. Die Naturfreunde wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.

3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit. Oberstes Ziel ist dabei die Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage. Dieses Ziel wird eigenständig verfolgt und ist zwingender Bestandteil ihrer Aufgaben und Tätigkeiten.

4. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

 

§ 1 * Name und Grundlagen

  1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Niedersachsen e.V.
    Kurzbezeichnung: NaturFreunde Niedersachsen e.V

  2. Er bekennt sich im Verständnis seiner Herkunft aus der Arbeiterbewegung zu den Idealen einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

  3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

  4. Der Verein ist Mitglied der Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V. mit Sitz in Berlin und somit der NFI (NaturFreunde Internationale).


§ 2 * Zwecke des Vereins

Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:

a. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,

b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,

c. die Förderung des Sports,

d. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,

e. die Förderung der Bildung und Erziehung,

f. die Förderung von Kunst und Kultur,

g. die Förderung der Natur- und Heimatkunde,

h. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,

i. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.


§ 3 * Tätigkeiten

Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

a. die Förderung der Jugendhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes wie auch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands,

b. die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Herausgabe von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Förderung oder Durchführung entsprechender Veranstaltungen,

c. die Förderung der Alten- und Seniorenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen z.B. durch Mitarbeit- und Mitwirkung in Seniorenorganisationen wie auch Unterstützung von Selbsthilfegruppen älterer Menschen,

d. die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder-, Jugend- u. Altenhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,

e. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports und der Unterhaltung von Wanderwegen und Naturfreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Durchführung modellhafter Projekte des Natur- und Landschaftsschutzes,

f. die Förderung des Sports durch die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern des Kletterns und alpinen Bergsteigens, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns sowie die Entwicklung neuer Ausbildungsgänge für eine sportliche Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes,

g. die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch wissenschaftliche Arbeiten zur Geschichte der Arbeitersportbewegung und des sanften Tourismus und die Durchführung entsprechender Vortragsveranstaltungen wie die Herausgabe von Schriften,

h. die Förderung von Kunst und Kultur durch Fachveranstaltungen, Wettbewerbe und Unter-stützung von Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik und Tanzgruppen, Orchestern und Ausstellungen,

i. die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen in Naturfreundehäusern,

j. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz mittels Kampagnen der Verbraucherinformation insbesondere in Naturfreundehäusern, z. B. zu Themen der Ernährung und des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Verbraucheraufklärung, z. B. auf den Gebieten des sanften Tourismus und des Klimaschutzes,

k. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und Mitwirkung z.B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und die Förderung und Durchführung internationaler Treffen und Begegnungen.


§ 4 * Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der NaturFreunde Deutschlands e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke gemäß des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
 

5 * Fachbereiche mit Fachgruppen

1. Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden. Diese können fachbezogen in Fachbereichen zusammengeschlossen werden. Die Fachbereiche mit ihren Fachgruppen sind vereinsrechtlich unselbstständige Gliederungen des Landesverbandes.

2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Fachgruppen“, die von dem Bundeskongress beschlossen werden.


§ 6 * Hausbetreuungs-, -bewirtschaftungs- u. Hausverwaltungsvereine

Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1 bis 4 dieser Satzung.


§ 7 * Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gem. SGB VIII / KJHG

1. Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der Naturfreundeorganisation zu gewinnen. Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigenen Gruppen und Projekten organisiert, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können.

2. Projekte von und mit Kindern und Jugendlichen, die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung „Naturfreundejugend Deutschlands Landesverband Niedersachsen“, kurz: „Naturfreundejugend Niedersachsen“. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“

3. Die „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“ werden von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongress.

4. Projekte und Gruppen gem. Pkt. 2 bestimmen ihre Arbeit – ihren Aufgaben entsprechend – selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

5. Die Landeskinder- u. Jugendleitung (LKJL) hat einen Haushaltsvorschlag aufzustellen. Der Haushaltsvorschlag ist dem Landesvorstand vorzulegen. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er der Satzung oder den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“ nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.

6. Über die Kasse der Naturfreundejugend ist eine Jahresabrechnung zu erstellen und dem Landesvorstand vorzulegen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Revision des Vereins.

7. Die rechtliche und finanzielle Organisation der Arbeit der Naturfreundejugend Niedersachsen kann einem Kinder- und Jugendwerk des Landesverbandes Niedersachsen übertragen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Landeskonferenz.

 

§ 8 * Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Landesverbandes sind:

a. die im Bundesland Niedersachsen bestehenden Ortsgruppen,

b. die Direktmitglieder des Landesverbandes.

2. Die Mitglieder gem. Pkt. 1 a/b verpflichten sich durch den Betritt, diese Satzung, die vom Bundeskongress genehmigten Richtlinien sowie die Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde-Internationale anzuerkennen und zu vollziehen.

3. Ortsgruppen:

a) Die Mitgliedschaft der Ortsgruppen gem. Pkt. 1a im NaturFreunde Landesverband Niedersachsen muss Inhalt der jeweiligen Ortsgruppensatzung sein.

Die Satzungen der Ortsgruppen dürfen nicht in Widerspruch stehen zu den Bestimmungen der §§ 1 – 9 und § 17 dieser Satzung.

b) Die Ortsgruppen müssen in ihrer Satzung festlegen, dass bei Austritt oder Auflösung das jeweilige Vereinsvermögen an die NaturFreunde Niedersachsen bzw. NaturFreunde Bundesgruppe Deutschlands fällt. Für NaturFreundeliegenschaften ist ein dingliches Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe einzutragen.

c) Die Fort- bzw. Weiterführung der Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern nach Austritt oder Auflösung einer Ortsgruppe ist wünschenswert. Diese können auf Antrag als Direktmitglieder gem. § 8, Pkt. 1b übernommen und weitergeführt werden.

4. Direktmitglieder:

Personen, die nicht Mitglied einer NF Ortsgruppe sein können oder wollen, können Direktmitglieder bei dem Landesverband werden.

5. Als korporative Mitglieder können sich dem Landesverband Vereinigungen mit Aufgaben im Umweltschutz-, der Kultur-, Sport- oder Kinder- und Jugendarbeit anschließen, deren Tätigkeit sich auf Landesebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

6. Körperschaften und andere juristische Personen können Fördermitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Landeskonferenz. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung.


§ 9 * Aufnahme - Austritt

1. Aufnahme:

Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Landesvorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

2. Austritt - Ortsgruppen:

a) Der Austritt einer Ortsgruppe aus dem Landesverband kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

b) Ein Beschluss über die Kündigung der Mitgliedschaft in dem Landesverband ist nur wirksam, wenn der Vorstand der Ortsgruppe den Landesvorstand mindestens acht Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt schriftlich unterrichtet hat.

c) Ortsgruppen können unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung ist mittels Einschreibebriefes dem Landesvorstand gegenüber zu erklären. Dem Kündigungsschreiben ist ein ordnungsgemäßes Protokoll über die Mitgliederversammlung, in der die Kündigung beschlossen worden ist, beizufügen.

d) Ein ausgeschiedenes Mitglied darf keine Rechtshandlung im Namen des Vereins vornehmen, sowie den Namen und das Symbol des Vereins nicht mehr führen.

3. Austritt - Direktmitglieder:

Direktmitglieder können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich per Brief, Fax oder Email erfolgen.

4. Austritt / Beendung einer Mitgliedschaft gem. § 8, Pkt. 5 u. 6:

Die Mitgliedschaft von korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

 

§ 10 * Finanzierung der Arbeit

1. Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, eigenen Veranstaltungen, Vermietung und Verpachtung, Zuschüssen und auf sonstige gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.

2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Landeskonferenz.

3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen. Haushaltsplan und Jahresrechnung sind der Landeskonferenz schriftlich mit den Konferenzunterlagen vorzulegen.


§ 11 * Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Landeskonferenz,

2. der Landesvorstand.


§ 12 * Die Landeskonferenz

1. Fristsetzungen und Beschlussfähigkeit:

a) Die Landeskonferenz findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Landesvorstand mindestens acht Wochen vorher durch eine Einladung schriftlich oder per Email unter Angabe des Ortes, der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung geht an alle Ortsgruppen des Landesverbandes, die Revision des Landesverbandes, die Naturfreundejugend Niedersachsen sowie die Bundesleitung.

b) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als ein Viertel (25%) aller Stimmberechtigten gem. § 12, Pkt. 2 anwesend ist.

c) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die nächste binnen vier Wochen einzuberufende Landeskonferenz mit der gleichen Tagesordnung an keine Delegiertenzahl gebunden. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich oder per Email.

2. Zusammensetzung:

Die Landeskonferenz setzt sich zusammen aus:

a) den Delegierten der Ortsgruppen. Deren Zahl bemisst sich gemäß folgendem Delegiertenschlüssel:

bis 99 Mitglieder 1 Delegierte*r

100 – 199 Mitglieder 2 Delegierte

200 – 299 Mitglieder 3 Delegierte

300 – 399 Mitglieder 4 Delegierte

usw.

b) den Mitgliedern des Landesvorstandes.

Die unter Ziffer 2a – b aufgeführten Delegierten (Mandatsträger bzw. Mandatsträgerinnen) haben Stimm- und Wahlrecht (s. diesen §, Abs. 4)

Mit beratender Stimme nehmen teil:

c) die Revision und die Mitglieder des Landesschiedsgerichts;

d) der Vertreter bzw. die Vertreterin der Bundesgruppe des Vereins;

e) Gäste.

3. Aufgaben:

Die Aufgaben der Landeskonferenz sind u. a.:

a. Entgegennahme und Diskussion der Berichte des/der:

• Landesvorstands

• Landeskinder- und Jugendleitung (LKJL)

sonstige Berichte (wie z.B. Fachgruppen u.ä.)

b. Entgegennahme und Diskussion des Revisionsberichtes;

c. Entlastung des Landesvorstandes;

d. Wahl des/der:

• Landesvorstandes

• Revisoren bzw. Revisorinnen des Landesverbandes

• Landesschiedsgerichts

e. Bestätigung des/der:

• Landeskinder- und Jugendleiters bzw. -leiterin

f. Diskussion und Beschlussfassung über:

• die inhaltliche Ausrichtung der NaturFreundearbeit

• vorliegende Anträge

g. Beschlussfassung über die Höhe der an den Landesverband zu leistenden Mitgliedsbeiträge

h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i. Beschlussfassung zu Funktionsenthebungen (§ 12, Pkt. 3 d-e)

j. Beschlussfassung über Auflösung des Landesverbandes.

4. Wählbarkeit sowie aktives/passives Wahlrecht:

Gewählt werden können nur Personen, die Mitglied der NaturFreunde Deutschlands bzw. der NaturFreunde Internationale sind. Jeder bzw. jede Stimmberechtigte nach Ziffer 2 a – b hat nur eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar. Gewählt bzw. bestätigt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gilt analog für Abwahlen bzw. Funktionsenthebungen gem. § 16. Wird dem/der Landeskinder- und Jugendleiter bzw.-leiterin nach Ziffer 3e die Bestätigung versagt, so ruht seine bzw. ihre Funktion. Die Aufgaben werden von einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin wahrgenommen.

5. Antragsstellung u. -entscheidung

Anträge an die Landeskonferenz können gestellt werden von:

  1. dem Landesvorstand

  2. den Ortsgruppen

  3. der Landeskinder- u. Jugendleitung

  4. der Revision.

Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Landeskonferenz schriftlich vorliegen und sind den Delegierten spätestens vier Wochen vor Beginn der Landeskonferenz bekannt zu geben. Später eingehende und während der Landeskonferenz eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn diese von mindestens 15 Delegierten unterstützt werden. Die Landeskonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen (Ausnahmen: Satzungsänderung nach § 18 u. Auflösung nach § 21). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Kosten- und Kostenübernahme:

a) Die Veranstaltungs- und Reisekosten für die Mitglieder des Landesvorstandes, der NaturFreundejugend und der Revision gehen zu Lasten der Landesverbandskasse.

b) Die Veranstaltungskosten für die Delegierten der Ortsgruppen gehen ebenso zu Lasten der Landesverbandskasse. Die Reisekosten dieser Delegierten gehen zu Lasten der entsendenden Ortsgruppe.

c) Die Veranstaltungs- und Reisekosten für Vertreter bzw. Vertreterinnen der Bundesgruppe gehen zu Lasten der Bundesgruppe.

Grundlage für Kostenübernahme u. Erstattungen sind die Reisekostenordnung der NaturFreunde Deutschlands.

7. Protokollierung:

Über alle Beschlüsse der Landeskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Landesvorstandes zu unterzeichnen ist.

8. Eine Landeskonferenz, die nicht dem Zweijahresrhythmus gem. Pkt. 1 a folgt, ist eine außerordentliche Landeskonferenz. Sie ist rechtlich gleichgestellt und kann zu jeder Zeit auf Antrag des Landesvorstandes oder einem Drittel der Ortsgruppen des Landesverbandes durchgeführt werden.

9. Eine virtuelle Landeskonferenz – d.h. eine mit digitalen Kommunikationsmedien gestützte – ist einer Präsenzversammlung gleichgestellt. Sie ist dann möglich und zulässig,

a) wenn besondere äußere Umstände höherer Gewalt (wie z.B. Pandemien o.ä.) dies erfordern,

b) wenn die gesundheitliche Unversehrtheit der Teilnehmenden nicht gewährleistet werden kann,

c) wenn behördliche Auflagen eine Präsenzversammlung verunmöglichen.

10. Schriftliche Beschlussfassungen sind in Ergänzung zu Abs.9 ebenfalls möglich,

a) wenn die Stimm- und Teilnahmeberechtigten gem. § 12,2 dieser Satzung vom Vereinsvorstand angeschrieben und damit beteiligt werden,

b) wenn bis zu dem vom Vereinsvorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Angeschriebenen ihre Stimme in Textform abgegeben hat. Frist- und Terminsetzung folgen dabei den Ausführungen in § 12,5 dieser Satzung.


§ 13 * Der Landesvorstand

1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem / der Landesvorsitzenden,

b) bis zu vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,

c) einem / einer namentlich zu benennenden Vertreter*in der NaturFreundejugend.

2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seinem Kreis eine*n Kassenverantwortliche*n. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Landesvorstandes zu unterzeichnen ist.

3) Die Amtsperiode des Landesvorstandes folgt dem Zweijahresrhythmus der Landeskonferenz und dauert somit zwei Jahre.

4) Vorstandsmitglieder bleiben aber so lange im Amt, bis sie

a) durch Neu- bzw. Abwahl aus dem Amt ausscheiden

b) oder ihr Amt niederlegen und zurücktreten.

5) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören u.a.:

a) Entwicklung der Arbeit gem. §§ 2 u. 3 incl. Erledigung der laufenden Geschäfte,

b) Netzwerkarbeit mit Verbänden, Politik und Verwaltung,

c) Vorbereitung von Sitzungen und Tagungen sowie deren Einberufung,

d) Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans,

e) Verwaltung der Geldmittel incl. Erstellung der Jahresrechnung,

f) Entscheidung über Arbeitsverhältnisse hauptamtlicher Mitarbeiter*innen,

g) Verwaltung und Vergabe von Projekt- und Drittmitteln (z.B. DJH-Mittel).

6) Vorstandssitzungen können unter Präsenz wie auch virtuell mit digital gestützten Kommunikationsmedien durchgeführt werden.

7) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.


§ 14 * Die Revisionskommission

1. Die Landeskonferenz wählt als Revision mindestens drei Personen.

2. Die Revision hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Landeskonferenz darüber Bericht zu erstatten.

3. Die Revision hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins einzusehen.

4. Funktions- und Mandatsträger*innen auf Landesebene wie Mitglieder des Landesvorstandes und Mitglieder der Landeskinder-u. Jugendleitung können ebenso wie hauptamtlich beim Verein Beschäftigte nicht zu Revisoren bzw. Revisorinnen gewählt werden.
 

§ 15 * Ehrenamt

1. Gewählte Funktionsträger*innen nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Landeskonferenz entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandentschädigung im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

3. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle sowie zur Durchführung von Projekten ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

4. Gewählte Funktionsträger*innen und hauptberuflich gem. § 15, Pkt. 3 Beschäftigte haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Abrechnungsgrundlage ist die Reise- und Kostenordnung des Bundesverbandes der NaturFreunde Deutschlands.


§ 16 * Funktionsenthebung

1. Mitglieder des Landesvorstandes können von ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, ihren Pflichten zuwiderhandeln oder Beschlüsse missachten.

2. Die Funktionsenthebung kann vom Landesvorstand nach Mehrheitsbeschluss oder einem Drittel der Ortsgruppen beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Landeskonferenz bzw. außerordentliche Landeskonferenz gem. § 12, Abs. 3 i

3. Die/Der Betroffene kann gegen die ausgesprochene Funktionsenthebung das zuständige Schiedsgericht anrufen. Bis zur endgültigen Entscheidung nach Maßgabe der Bundesschiedsordnung ruht die Funktion der/des Betroffenen.

4. Bei Anrufung der ordentlichen Gerichte ruht die Funktion der/des Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.


§ 17 * Vermögen, Naturfreundehäuser und Grundstücke

Der Landesverband verwaltet sein Vermögen und seine Einnahmen selbst. Für Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für die Bundesgruppe der Natur-Freunde Deutschlands e.V. einzutragen.


§ 18 * Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von einer Landeskonferenz vorgenommen werden. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 19 * Weitere Bestimmungen der Bundesgruppe

Der Landesverband berichtet dem Bundeskongress der NaturFreunde Deutschlands e.V. über seine Arbeit.


§ 20 * Schiedsgericht

1. Für Streitfälle innerhalb des Vereins sind Schiedsgerichte auf Ortsgruppen, Landes- und Bundesebene zuständig.

2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.

3. Die Ortsgruppen sind verpflichtet, die Bundesschiedsordnung in den jeweiligen Satzungen verbindlich aufzunehmen.


§ 21 * Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Landeskonferenz beschlossen werden. Auf dieser Landeskonferenz müssen mindestens drei Viertel der Ortsgruppen durch Delegierte vertreten sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer Dreiviertelmehrheit (3/4-Mehrheit) der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 22 * Schlussbestimmungen

1. Der Verein hat seinen Sitz in der Region Hannover.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Gerichtsstand ist der Sitz des Landesverbandes.

4. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.09.2020 beschlossen.

5. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover am 03.12.2020

unter der Nummer VR 2700 eingetragen.